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Krankenversicherungen

Tagesaktuelle Nachrichten über Urteile und News zu Krankenversicherungen

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Private Krankenversicherungen müssen dendritische Zelltherapie bei erfolgloser Behandlung mit Chemotherapie bezahlen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Eine un­heil­bar an einem Tumor er­krank­te Per­son kann nach einer ge­schei­ter­ten Che­mo­the­ra­pie (Erst­li­ni­en­the­ra­pie) einen An­spruch auf Über­nah­me der Kos­ten für eine neu­ar­ti­ge wis­sen­schaft­lich fun­dier­te Al­ter­na­tiv­the­ra­pie (hier: den­dri­ti­sche Zell­the­ra­pie) haben. Sie muss sich nicht auf eine Zweit­li­ni­en­the­ra­pie mit pro­gnos­tisch noch ge­rin­ge­rer Wirk­sam­keit ver­wei­sen las­sen, son­dern kann un­mit­tel­bar die Über­nah­me der Kos­ten der neu­ar­ti­gen The­ra­pie ver­lan­gen, wenn deren Einsatz wissenschaftlich ebenso begründbar ist.

§ 4 Abs. 6 Satz 2 Var. 2 MB/KK 2009 ist dahingehend auszulegen, dass sich der Versicherte bei einer inkurablen, lebenszerstörenden Erkrankung dann nicht auf eine Zweitlinientherapie verweisen lassen muss, wenn der neuartige wissenschaftlich fundierte Ansatz einer Alternativtherapie die nicht ganz entfernte Aussicht begründet, einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg zu erbringen.

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