Krankenversicherungen
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Eine unheilbar an einem Tumor erkrankte Person kann nach einer gescheiterten Chemotherapie (Erstlinientherapie) einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine neuartige wissenschaftlich fundierte Alternativtherapie (hier: dendritische Zelltherapie) haben. Sie muss sich nicht auf eine Zweitlinientherapie mit prognostisch noch geringerer Wirksamkeit verweisen lassen, sondern kann unmittelbar die Übernahme der Kosten der neuartigen Therapie verlangen, wenn deren Einsatz wissenschaftlich ebenso begründbar ist.
§ 4 Abs. 6 Satz 2 Var. 2 MB/KK 2009 ist dahingehend auszulegen, dass sich der Versicherte bei einer inkurablen, lebenszerstörenden Erkrankung dann nicht auf eine Zweitlinientherapie verweisen lassen muss, wenn der neuartige wissenschaftlich fundierte Ansatz einer Alternativtherapie die nicht ganz entfernte Aussicht begründet, einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg zu erbringen.